Satzung
Satzung des Heimatbundes Siegerland-Wittgenstein e.V.
hier auch als PDF-Datei
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Heimatbund Siegerland-Wittgenstein e.V.”. Er hat seinen Sitz in Siegen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, die natürliche und kulturelle Eigenart der Heimat sowie die Landeskunde zu pflegen und zu fördern. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen und weiterentwickeln, der Bevölkerung Kenntnis der Heimat vermitteln und die Verbundenheit mit ihr wecken und erhalten. Dieses Ziel soll in Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angehört, sowie den sonst auf diesem Gebiet tätigen Vereinen, Körperschaften und Einzelpersonen erreicht werden. Die Eigenständigkeit der auf dem Gebiet der Heimatarbeit örtlich Tätigen ist zu fördern und zu unterstützen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind die Heimatvereine und die Ortsheimatpfleger. Sonstige natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, können ordentliche Mitglieder werden.
Die Ortsheimatvereine und Ortsheimatpfleger werden ordentliche Mitglieder durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Er entscheidet mit Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Vorstandsmitglieder über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein unterstützen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben. Über die Anerkennung als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand.
(4) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist spätestens bis zum1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Den betreffenden Mitgliedern ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann gegenüber der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Widerspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied sowie die Mitglieder der Ortsheimatvereine haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie üben es wie folgt aus:
a) Die Mitgliedsvereine haben bis zu einer Anzahl von 200 Mitgliedern drei Stimmen,
bei mehr als 200 Mitgliedern bis 350 Mitgliedern vier Stimmen,bei mehr als 350 Mitgliedern bis zu 500 Mitgliedern fünf Stimmen.
Geht die Mitgliederzahl über 500 hinaus, so wird für weitere volle 200 Mitglieder eine Stimme gewährt. Bei noch höherer Mitgliederzahl erhöht sich die Anzahl der Stimmen nicht.
b) Die Ortsheimatpfleger und die übrigen ordentlichen Mitglieder des Vereins haben je eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmenrechts ist durch schriftliche Vollmacht übertragbar.
(3) Fördernde Mitglieder können an den Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei gleichberechtigten Stellvertretern - hierbei sind die Gebiete Siegerland und Wittgenstein entsprechend zu berücksichtigen -, dem Heimatgebietsleiter, den beiden Kreisheimatpflegern, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter, dem Pressewart und drei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Heimatgebietsleiter. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder unter denen sich der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender befinden muss.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Die beiden Kreisheimatpfleger sollen vom Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein bestätigt werden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht dem Vorsitzenden, den Kreisheimatpflegern oder dem Geschäftsführer übertragen worden sind. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorsitzende, der Heimatgebietsleiter und die beiden Kreisheimatpfleger repräsentieren den Verein nach außen. Sie Pflegen die Kontakte mit der Öffentlichkeit und koordinieren die Tätigkeit der Ortsheimatvereine, der sonst auf dem Gebiet der Heimatpflege Tätigen Vereine, der Ortsheimatpfleger, der Arbeitskreise und sonstigen Stellen.
(6) Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes. Er beruft die Sitzungen und die Versammlungen der Organe ein und legt die Tagesordnung fest.
(7) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll möglichst vier Wochen, mindestens aber 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder dann statt, wenn sie von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
2) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfer
3) Entlastung des Vorstandes
4) Bestimmung des Wahlverfahrens für die Vorstandswahl
5) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6) Festsetzung der Beiträge und Behandlung von Anträgen
7) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
8) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
(5) Die Kassenführung ist von der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt jährlich im Wechsel.
§ 8 Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse
(1) Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten, die die Arbeit des Heimatbundes Siegerland-Wittgenstein e.V. auf den verschiedenen Sachgebieten fördern sollen.
(2) Zur Durchführung besonderer, insbesondere befristet anfallender, Aufgaben können vom Vorstand Arbeitsausschüsse gebildet werden.
(3) Die Mitglieder und Vorsitzenden der Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen.
§ 9 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
(1) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet; bei dessen Abwesenheit von dem an Lebensjahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Arbeitskreise und der Arbeitsausschüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Geschäftsführer als Schriftführer bzw. von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Funktionsbezeichnung in weiblicher oder männlicher Form
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Ladungsfrist gilt § 7 Absatz 1 der Satzung. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Siegen-Wittgenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Heimatarbeit zu verwenden hat.
Netphen, 29. März 2011